Zäune und Einfriedungen

Für die Errichtung von straßenseitigen Einfriedungen sind neben gesetzlichen Vorschriften auch Bestimmungen von Bebauungsplänen einzuhalten.

Grundsätzlich gilt für straßenseitige Einfriedungen in Siedlungsgebieten:
Eine maximale Gesamthöhe von 1,30 m ist einzuhalten. Eine Ausführung als geschlossene Mauer, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ist nicht zulässig. Der massive Sockel solcher Einfriedungen darf höchstens 60 cm hoch sein. Dies gilt auch im Vorgartenbereich gegen Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2,00 m von der Straßengrundgrenze. Je nach Lage sind die Zäune direkt an der Straßengrundgrenze oder 60 cm von der Straßengrundgrenze eingerückt zu errichten.