Kanalanschluss

Für den Anschluss einer Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz (Hauptkanal bis Grundgrenze) zeichnet die Stadtgemeinde Traun verantwortlich.
Die Herstellung des Hauskanalanschlusses auf Privatgrund obliegt dem Bauwerber (anzeigepflichtig gemäß OÖ Bauordnung; Novelle 1999). Überlicherweise wird dieser mit den Einreichplänen bewilligt. In der Baubewilligung sind die individuellen technischen Auflagen enthalten.
Für Abwässer die mehr als geringfügig von häuslichen Abwässern abweichen ist eine sg. Indirekteinleiterzustimmung nötig.


Zuständig