Wer etwas gefunden hat, das mehr als € 10,- Wert hat oder offensichtlich für den Eigentümer wichtig ist (z. B. Urkunden, Schlüssel), ist zur Rückgabe an den Verlustträger bzw. zur Abgabe beim nächstgelegenen Fundamt verpflichtet.
Der Fundbehörde obliegen die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Ausfolgung des Fundgegenstandes an den Verlustträger.
Dem Finder steht ein Finderlohn in der Höhe von 10% bei verlorenen Sachen bzw. in der Höhe von 5% bei vergessenen Sachen zu.
Meldet sich innerhalb der Frist von einem Jahr kein Verlustträger, so erwirbt der Finder das Eigentum an dem Fundgegenstand. Davon ausgenommen sind Schlüssel, öffentliche Urkunden und dergleichen.