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Auslastung im Hallenbad Keine Daten
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Gemäß § 113 Abs. 3 GewO kann die Gemeinde - abweichend von den in der Oö. Sperrzeitenverordnung festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden - für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.