Auslastung im Hallenbad Keine Daten

Keine Daten

Sperrstundenverlängerungen

Gemäß § 113 Abs. 3 GewO kann die Gemeinde - abweichend von den in der Oö. Sperrzeitenverordnung festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden - für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.


Zuständig