Auslastung im Hallenbad Keine Daten

Keine Daten

Pyrotechnikgesetz, Überwachung

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
Weiters ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, das sind Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, im Ortsgebiet verboten. Für die Kategorien F3, F4 und andere ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.