Auslastung im Hallenbad Keine Daten

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Straßenpolizeiliche Bewilligungen

Gemäß § 82 StVO ist für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, eine Bewilligung erforderlich um welche bis spätestens eine Woche vorher schriftlich anzusuchen ist. Unter verkehrsfremde Zwecke versteht man unter anderem die Aufstellung eines Containers, eines Silos oder eines Gerüstes, die Ablagerung von Material oder die Aufstellung eines Schanigartens oder Infostandes.



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