Lustbarkeitsabgabe

Für sämtliche im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten ist gemäß den Bestimmungen des derzeit gültigen Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes eine entsprechende Abgabe einzuheben, die als Prozentualabgabe vom jeweiligen Eintrittspreis berechnet wird.

 

Für den Betrieb von Spielautomaten, Billard- und Fußballtischen sowie von Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten an öffentlichen Plätzen oder in Gast- und Schankbetrieben ist eine monatliche Pauschalabgabe zu entrichten. 

 



Zuständig